In Linz entstand 2010 ein neuartiges Donauangebot.
Die DONAUZILLI eröffnet allen die Möglichkeit, auf sehr ursprüngliche Art und Weise die Befahrung des großen Stromes zu erleben.
Grundsätzlich steht die DONAUZILLI, eine 7 m lange, für max. 8 Passagiere ausgelegte Holzmotorzille, ab April für Fahrten bereit.
Voranmeldungen bzw. Reservierungen, per Telefon, SMS oder Mail, sind erforderlich.
Angebot
Rundfahrten
z.B. Alturfahr, St. Margarethen, Puchenau, Ottensheim, Lentos, Brucknerhaus, AEC, Donaupark, Winterhafen, 3 Brücken-Runde, ...
Themenfahrten
Jubiläen, besondere Anlässe, Geburtstagsfahrten für junge und jung gebliebene Leute etc.
DonauDinner
Genießen Sie ihre mitgebrachte Mahlzeit, z.B. Frühstück od. Kaffeerunde und die vorbeiziehende Landschaft auf den Donauwellen.
Bring- und Abholservice
Wir bringen Sie zum Ausgangspunkt Ihrer Wanderung oder holen Sie vom Wanderziel an der Donau, im Linzer Raum, ab, z.B. von/nach Ottensheim, Steyregger Hafen oder Donaukraftwerk Abwinden-Asten (linkes Ufer).
Fahrzeiten
Die DONAUZILLI fährt zwischen April und September, nach telefonischer Vereinbarung.
Standort
Linz-Urfahr, Flußgasse
Unterhalb des Neuen Rathauses
Urfahranerseitiges - linkes Donauufer - unterhalb der Nibelungenbrücke - siehe Plan
Strom-km: 2135,040
Koordinaten:
N 48°18.327´
E 014°17.000´
Fahrpreise
Erwachsene ab € 7,-
Ermäßigt ab € 6,-
Kinder (6 - 14) ab € 4,-
Kinder bis 5 J. frei für eine viertel Stunde
Alle guten Dinge sind 3: (Mobilnetz) 0660
Länge der Zilli in cm: 700
Gründungsjahr: 2010
Charly Langer
Alter 40+
Mit (m)einer Frau, zwei Kindern und drei Katzen lebe ich im Mühlviertler Örtchen Katsdorf.
Seit über 20 Jahren befahre ich die Donau. Anfangs mit Schlauchboot und Kajak, später mit Holzzillen, sei es mit oder ohne Motor.
Mit dem Erwerb des Schiffsführerpatents 2001 und der Absolvierung der Schifffahrtskonzessionsprüfung 2004 nahm das Donauzilli-Projekt erste Gestalt an. Linz 09, mit der „Alturfahr – Seepferdchenfrage“ und den damit verbundenen ehrenamtlichen Zillenaktivitäten, setzte weitere Energien für die Umsetzung frei.
2010 - die Donauzilli ist bereit zum Ablegen - Ahoi
Die Holzmotorzille
Holzzille
Bj.: 2010
Länge: 700 cm
Breite: 180 cm
Erbauer
Fa. Anton Witti, Freizell 4, 4085 Wesenufer, Tel.: 07285/6390
www.witti.co.at
Familien Tarif: max.€ 69,90 für das gesamte Boot / Stunde
Für die ¼ Stunde gibt es grundsätzlich keinen Mindesttarif und keine Mindestpersonenanzahl.
Alle Tarife enthalten 10% MwSt., zahlbar am Fahrtag.
Gebuchte Fahrten werden bei Schlechtwetter auf Wunsch durchgeführt.
Entfallen gebuchte Fahrten aufgrund von Schlechtwetter oder wegen anderen Gründen (siehe AGB),
fallen keine Kosten an. Ersatztermine können, müssen aber nicht vereinbart werden.
Preise gültig ab 01.01.2011
Änderungen vorbehalten
Anfahrt
Linz-Urfahr, Flußgasse
Unterhalb des Neuen Rathauses
Urfahranerseitiges - linkes Donauufer - unterhalb der Nibelungenbrücke - siehe Plan
Die Donauschifffahrt Karl Langer ist ein Privatunternehmen, das Ausflugsfahrten auf der oberösterreichischen Donau anbietet.
Grundlegendes
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AGBs
Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Schifffahrtsunternehmens Karl Langer, A-4223 Katsdorf
Geltungsbereich:
Die Beförderungsbedingungen gelten für den Gelegenheitsverkehr.
Gesetzliche Vorschriften:
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Bereiche der Ein- und Ausstiegsstellen und des Schiffes benützen. Fahrgäste dürfen erst vom Sitzplatz aufstehen, diesen verlassen, ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder seine beauftragte Person die Erlaubnis hiezu erteilt hat. Sie müssen die Weisungen der für die Anlegestellen betrauten Personen befolgen. Fahrgäste und sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigen. Die Fahrgäste und sonstige Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Verhalten der Fahrgäste:
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. Während der Fahrt aufzustehen, die Sitzplätze zu verlassen, auf den Bänken zu stehen und auf den Tischen bzw. Bootsrand zu sitzen bzw. zu stehen.
2. das Schiff zu verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen von Zigaretten und brennender Asche,
3. Gegenstände in das Gewässer zu werfen,
4. auf dem Schiff zu lärmen, ohne Zustimmung des Schiffsführers zu musizieren, sowie Tonband, Rundfunkgeräte und dergleichen zu betreiben,
5. und mitgebrachte alkoholische Getränke zu konsumieren
Kinder müssen während der Fahrt eine Schwimmweste tragen. Fahrgäste wird das Anlegen einer Schwimmweste angeboten (SchwimmerInnen) bzw. empfohlen (NichtschwimmerInnen). Die Entscheidung und die damit verbundene Verantwortung triff und übernimmt jeder einzelne Fahrgast persönlich. Alle Fahrgäste sind in den Kraftwerks- und Schleusenbereichen zum Tragen einer Rettungsweste verpflichtet. Der Reiseleiter einer Gesellschaft bzw. Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine FahrtteilnehmerInnen verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass seine Gruppe die Bestimmungen der gegenständliche Beförderungsbedingungen einhält. Dies gilt auch für Eltern, Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen von Kindern und Jugendlichen. Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, die Reinigungs-Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten einzuheben. Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schifffahrtsunternehmers gestattet. Es ist verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung Waren auf dem Schiff anzubieten, zu verkaufen oder zu verschenken.
Ausschluss von der Beförderung:
Grundsätzlich besteht keine Beförderungspflicht durch das Schifffahrtsunternehmen.
1. Personen, die den geforderten Fahrpreis nicht bezahlen.
2. Personen, die mit einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtes Benehmen etc. den Fahrgästen offenbar lästig fallen würden,
3. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson. Als Begleitperson kann ein Kind ab 12 Jahren fungieren.
4. Personen, die geladene Schusswaffen oder Waffen jeglicher Art mit sich führen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit,
5. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder die Anweisungen des Schiffsführers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung an Bord nicht folgeleisten.
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast über Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert oder durch andere Fahrgäste verhindert, wird vom Schiffsführer der Sicherheitsdienst verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet. Die Zahl der Fahrgäste ist auf die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges begrenzt.
Fahrpreis
Der geforderte Fahrpreis ist vor dem Einsteigen in das Schiff, in bar und in Euro-Währung zu bezahlen. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des bezahlten Fahrpreises mit dem geforderten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen brauchen nicht berücksichtigt werden. Mit dem Bezahlen des Fahrpreises ist ein Anspruch auf einen Sitzplatz verbunden.
Beförderung von Gepäck und Tieren:
Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste unter einen Sitz unterbringt oder auf dem Schoss halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck, Kinderwägen, Fahrräder, Tretroller oä. wird/werden unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes nach Möglichkeiten der gegebenen Gewichts- und Platzverhältnisse befördert. Darüber hinaus kann, wenn die Gewichts- und Platzverhältnisse an Bord es zulassen, jeder Fahrgast gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck befördern lassen. Die Beurteilung der Gewichts- und Platzverhältnisse an Bord und die anschließende Entscheidung über die Durchführung der Transportmöglichkeit trifft der Schiffsführer. Eine Voranmeldung bzgl. Gepäcktransport wird deshalb empfohlen. Auf die Durchführung des Gepäcktransportes entsteht kein Rechtsanspruch. Ausgeschlossen von der Beförderung als
Hand- und Reisegepäck sind folgende Gegenstände:
1. die wegen ihrer Beschaffenheit, Gewichtes oder wegen ihres Umfanges nicht verladen werden können,
2. deren Inhalt aus übelriechenden oder gefährlichen wie z.B. explosionsfähigen, leichtentzündbaren oder ätzenden Stoffen besteht.
3. Fahrräder, wenn auf dem Schiff kein Platz mehr vorhanden ist.
Für Verlust oder Beschädigung, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Haftung. Tiere sind aus Platz- und Sicherheitsgründen grundsätzlich vom Transport ausgenommen. Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der Schiffsführer.
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Das Schifffahrtsunternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
Haftung
Grundsätzlich sind jegliche Schäden an Personen oder Sachen sofort dem Schiffsführer zu melden. Spätere Schadensmeldungen werden nicht anerkannt und somit wird auch keinerlei Schadensersatz geleistet.
Da bei Fahrten mit Kleinfahrzeugen eine Nässeeinwirkung auf Personen und Gegenstände während der Nutzungsdauer nicht ausgeschlossen werden kann, wird jegliche Haftung für entstandene Feuchtigkeits- Wasser- und Verschmutzungsschäden an z.B. Kleidung, elektronischen Geräten, mitgeführten Dokumenten, Nahrung oder an sonstigen Gegenständen etc. ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen für das schuldhafte Verhalten seines Personals nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sonstiges
Fahrten können ersatzlos wegen Hochwasser, Niederwasser, Schlechtwetter, höhere Gewalt oder anderen Gründen (z.B. Erkrankung des Schiffsführers) ausfallen. Bereits bezahlte Fahrpreise werden in solchen Fällen zur Gänze retourniert. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet. Grundsätzlich wird für alle Belange, die das Schifffahrtsunternehmen betreffen, österreichisches Recht angewandt.